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Kontopfändung: Bedeutung und Rechte der Betroffenen

Eine Kontopfändung ist in der Bundesrepublik Deutschland ein rechtlicher Vorgang, gegen den Betroffenen die üblichen juristischen Mittel zur Verfügung stehen. Bei diesem Vorgang wird im Rahmen einer Zwangsvollstreckung das Bankkonto eines Schuldners nach einem gerichtlich bewirkten Pfändungsbeschluss beschlagnahmt.

Kontopfändung: Definition

Rechtsgrundlage ist Paragraph 829 der ZPO (Zivilprozessordnung). Der Beschluss muss dem Schuldner und der Bank, aber nicht sonstigen Gläubigern (bei Handyschulden zum Beispiel Handyanbietern) zugestellt werden, obwohl sich diese durch die Kontopfändung schadlos halten sollen.

Was kann gepfändet werden?

Generell sind nicht nur “herkömmliche Konten” von einer Kontopfändung betroffen. So werden zwar auch Girokonten beschlagnahmt, gleiches gilt aber auch für sonstige Bankguthaben (Festgeldkonto etc.), sowie Spar- und Termineinlagen. Allerdings darf auf Girokonten nicht der volle Geldbetrag gepfändet werden. Das sogenannte Existenzminimum (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) muss gesichert bleiben. Sollen also beispielsweise Handyschulden durch die Kontopfändung beglichen werden, muss trotzdem ein gewisser Betrag auf dem Konto verbleiben. Sollte sich die Schuldenrückzahlung dadurch verzögern, wird allerdings eine Zinsbelastung wirksam: Je länger die Rückzahlung dauert, desto mehr Zinsen sind zu bezahlen. Unter gewissen Umständen kann allerdings auch der Dispositionskredit unter Wahrung des Existenzminimums gepfändet werden. Ist dieser nicht ausgeschöpft, kann diese “offene Kreditlinie” genutzt werden. Eine Kontopfändung endet, wenn die Gläubiger sie für beendet erklären, ein Gericht diese aufhebt oder alle Schulden durch die Pfändung getilgt wurden. Eine andere Möglichkeit zur Aufhebung einer Kontopfändung gibt es nicht.

Gesetzesänderung: Rechte bei der Kontopfändung

Zum ersten Juli 2010 wurden die Rechte des Schuldners bei Kontopfändungen neu geregelt. Noch bis zum letzten Tag des Jahres 2011 gelten als Übergangsregelung die alten und die neuen Rechte bei Kontopfändungen, allerdings kann ein Schuldner nicht zugleich auf beide pochen.

Die alten Rechte

Sozialleistungen unterlagen nicht der Kontopfändung. Obwohl das eigene Konto gepfändet wird, konnte (und kann) der Schuldner Sozialleistungen in einem Zeitraum von sieben Tagen nach der Einzahlung vom Konto nehmen. Zu Sozialleistungen gehören auch Kindergeld und etwaige Renten (Witwenrente, Waisenrente etc.). Werden diese Bezüge allerdings länger als eine Woche auf dem Konto gelassen, werden auch diese getilgt und zum Beispiel zur Bezahlung von Handyschulden oder anderen Rückständen verwendet.

Die neuen Rechte

Der Zeitraum von einer Woche erwies sich als recht kompliziert, zumal es immer wieder Fälle gab, bei denen die Sozialleistungen nicht rechtzeitig vom Konto genommen wurden. Deswegen hat der Schuldner jetzt die Möglichkeit das betroffene Konto in ein “P-Konto” umzuwandeln. P steht zwar für pfändungsgeschützt, aber tatsächlich geschützt ist nur ein Sockelbetrag von 985,15 Euro, der durch Freibeträge (Kindergeld, andere Sozialleistungen) auf Antrag erhöht werden kann. Es ist absolut notwendig, diese Anträge zu stellen, denn nach Umwandlung in ein P-Konto können ansonsten auch die Sozialleistungen gepfändet werden. Die neue Kontoform hat den Vorteil, dass der neue Betrag deutlich über dem Existenzminimum liegt. Die Idee ist, dass weitere Rückstände durch Pfändung getilgt werden, aber kleinere Schulden, wie zum Beispiel Handyschulden, auch aus eigenem Antrieb getilgt werden. Relativ häufig sind auch Schulden durch das Leasing ohne Schufa, hier ist die Tilgung aus eigenem Antrieb oftmals schwieriger. Die Hoffnung an das P-Konto lautet, die Lebensqualität der Schuldner zu erhöhen, die Rückstände schneller zu tilgen und den Schuldner zeitgleich zum verantwortlichen Wirtschaften zu erziehen, damit nie wieder Rückstände, wie zum Beispiel Handyschulden, auflaufen.

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