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Abmahnungen durch Fotografen

Wer Heute seine selbst verfassten Artikel mit passenden Bildern aufpeppen will, sollte dabei lieber ganz vorsichtig agieren. Viele Fotografen stellen auf Bilderportalen Ihre Bilder kostenlos zur Verfügung. Dank der heutigen Automatisierung der bekannten CMS wie zum Beispiel WordPress werden diese Bilder allerdings auch auf Social Media Plattformen zur Auswahl angeboten. Dieses tolle System der Verbreitung der eigenen Artikel bietet aber auch eine Möglichkeit für Fotografen die Blogger mit entsprechenden Artikeln abzumahnen. Die Gefahr eine Abmahnung zu bekommen ist sehr Hoch.

Jetzt habe ich eine Schadensersatzforderung bekommen

Eigentlich meine Tochter, die über Ihren Hobby-Blog nun eine erhielt. Dort hatte Sie ein Bild in einem Artikel genutzt welches automatisch auf Facebook angezeigt wird. Die kostenlose Lizenz für die Nutzung über pixelio.de bietet allerdings keine Rechte für die Veröffentlichung auf Social Media Diensten wie Twitter oder Facebook. Nun möchte die Fotografin eine Schadensersatzforderung in Höhe von 200 EUR geltend machen und schickte mir kurzerhand gleich Ihre (sehr unprofessionelle Rechnung) zu. Nachdem ich der Fotorafien geantwortet hatte das ich eine ordentliche Rechnung haben müßte, kam nun eine Forderung über 400 Euro. (Mein Weg führte nun direkt zu einem Antwalt für Online-Recht)

Das große Problem dabei ist jedoch, das dank der Technik, der Blogger keinen Einfluss darauf nehmen kann welches Bild veröffentlicht wird. Wer einen Blog betreibt und bei seinen Artikeln ein Titelbild vorhanden ist, nimmt WordPress automatisch dieses Bild als Thumbnail für den Beitrag.

Auswahl bei Facebook Share
Auswahl bei Facebook Share

Befinden sich mehrere Bilder in einem Artikel, so werden beim Teilen mehr als ein Bild als Auswahl angeboten um neben dem eigenen Kommentar angezeigt zu werden. Über die Pfeile auf dem Bild kann der Benutzer ein Bild auswählen. Wie soll man als Blogger vermeiden, dass das lizenzpflichtige Bild ausgewählt werden. Das geht eben nicht einfach mal eben so und führt unweigerlich zu einer Abmahnfalle die dann auch gern genutzt wird, wie mir scheint. Obwohl mit dem Meta-Tag property=”og:image” das Titelbild fixiert wurde, so ist die Auswahl dennoch vorhanden. Dieses Problem gibt es leider auch mit LinkedIn und GooglePlus. Bei Xing zum Beispiel wird dagegen das letzte Bild im Artikel genutzt. Der Blogger hat somit keinen Einfluß auf die Veröffentlichung eines Bildes seines Artikels, für den der Blogger keine Lizenz für Social Media Plattformen hat.

Nutzungsbedingungen bei Pixelino.de von 2007 sind nicht zeitgemäß

Die Lizenzen bieten kein Recht zur Nutzung der Bilder auf Social Media Plattformen. Da die meisten CMS wie auch WordPress die Bilder automatisch anzeigt gibt es hier ein großes Problem für Blogger und auch eine Lücke für abmahnungsfreudige Fotografen. Wer ein Bild benutzen will muss vor der Veröffentlichung mit dem Urheber Kontakt aufnehmen und um die Erlaubnis bitten, das Bild auch auf Social Media Portalen nutzen zu dürfen. Pixelio ist eine Foto-Community und könnte hier eine automatische Anfrage einbauen oder eben die Fotografen / Urheber beim Hochladen eine erteilen. Also unbedingt aufpassen!

Oberlandesgericht überstimmt Landgericht: Mit einem Urteil in Zusammenhang mit der Bilddatenbank Pixelio hat das OLG Köln nun entschieden, dass es genügt, ein Foto ordentlich zu lizenzieren und den Namen des Fotografen auf der Website anzugeben. Eine Abmahnung wegen fehlender Kennzeichnung im Bild selbst droht Website-Betreibern demnach nicht mehr.

Die AGB`s von Fotolia zum Beispiel sind widersprüchlich. Es werden dort Vektorlogos zum Kauf angeboten, aber man darf diese nicht als Logos verwenden. In Netzwerken darf man die Bilder nutzen wenn diese nicht Größer als 2000×2000 Pixel sind und die Copyright-Informationen direkt auf dem Bild zu finden sind. Das heißt also man muss jedes Bild erst bearbeiten, dabei muss wieder darauf geachtet werden das die Lizenz das erweiterte bearbeiten der Bilder erlaubt, ansonsten gibt es für die Bearbeitung des Bildes, in dem man den Namen des Fotografen darauf setzt, gleich wieder eine Abmahnung. Schwachsinn, aber leider ist es so.

Urteil vom Landgericht Köln (14 O 427/13)

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Verwendung: Nur redaktionelle Nutzung
Bearbeitungsrecht: Eingeschränktes Bearbeitungsrecht
Bildquellenangabe: Julien Christ / pixelio.de
Dieses Bild ist lediglich als Anschauungsobjekt für die Lizenzen von Pixelio.de gedacht.

Jedes Bild kann isoliert von der eigentlichen Webseite aufgerufen werden. Somit werden die Copyright-Hinweise am Ende einer Seite oder direkt unter dem Bild in einem Artikel nicht angezeigt. Durch ein eingeschränktes Bildbearbeitungsrecht kann das Copyright nicht direkt auf dem Bild gesetzt werden.

Es wäre lediglich möglich in der Bild URL den Verfasser und die Herkunft des Bildes zu setzen, doch wer will das schon, ein Bildname, Title und Alt-Tag sollte zum Artikel passen und nicht zu der Quelle eines Bildes!
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Präzedenzfälle schaffen

Sicher muss man vorsichtig sein und auch Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Trotzdem bin ich der Meinung, das die Portale sich das zu einfach machen, Fotografen wahrscheinlich doch darauf abzielen Blogger abzumahnen – die heutige Automatisierung der CMS für solche Fallen nutzen, das hier Präzedenzfälle geschaffen werden müssen die, die heutige Generation der Blogger vor einen fehlerhaften Zusammenspiel der kostenlosen Bilder – Lizenzen – und Automatisierungsdienste der Social Media Plattformen schützt.

Abmahnung Summe gerechtfertigt?

Allerdings ist umstritten, in welcher Höhe Schadensersatzansprüche in einem solchen Fall geltend gemacht werden können. 1.200 Euro für eine Veröffentlichung eines Bildes in Briefmarkengröße bei Facebook für kurze Zeit erscheint aber unverhältnismäßig. So hat beispielsweise das AG Köln in einer Entscheidung von Ende 2010 (Urteil vom 31.12.2010 – Az.: 125 C 28/10) festgestellt, dass in einem solchen Fall lediglich eine Lizenzgebühr von 150 Euro angemessen ist.

Quelle: Facebook: Die erste Abmahnung wegen Vorschaubildern durch Teilen-Funktion

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