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Pfändungsrechner

Pfändungsschutz Viele Menschen haben Probleme mit Gläubigern, die als drastische Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Konto- oder Lohnpfändung vornehmen. Man kann sich zwar mit einem Pfändungsschutzkonto ein wenig dagegen absichern, jedoch greift der Pfändungsschutz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Pfändungsfreibetrages.

Pfändungsfreibeträge Die Pfändungsfreigrenze ist der in § 850c ZPO verankerte unpfändbare Anteil des Arbeitseinkommens (Nettoeinkommen des Schuldners, dazu zählen u.a. Lohn, Gehalt, Arbeitslosengeld und Rente). Pfändungsfreibeträge müssen den Schuldnern belassen werden, damit ihr Existenzminimum sowie eventuelle Unterhaltsverpflichtungen gesichert sind. Die Pfändungsfreibeträge richten sich daher nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, genauer genommen nach der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages gem.§ 32a Abs.1 Nr. 1 EstG.

Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass ein bestimmter Betrag vom Einkommen pfändbar bleibt. Dieser kann einer Pfändungstabelle entnommen oder noch einfacher mit einem Pfändungsrechner berechnet werden. Dabei ist es jedoch von äußerster Wichtigkeit, dass diese aktuell sind und den geltenden Gesetzen entsprechen. Denn nach § 850 Abs. 2a ZPO ändert sich der Pfändungfreibetrag am 1. Juli jedes ungeraden Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. So wurde er beispielsweise am 01.07.2011 für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung um 40 Euro angehoben.

Das heißt, dass der Schuldner 40 Euro mehr einbehalten und darüber frei verfügen kann. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich außerdem entsprechend der Unterhaltsverpflichtungen, die der Schuldner zu erfüllen hat. Denn für die unterhaltsberechtigten Personen muss genügend verfügbares Geld vorhanden sein, damit der Schuldner seinen Verpflichtungen weiterhin nachkommen kann.

Weitere Pfändungsarten Neben Konto- und Lohnpfändungen gibt es noch weitere Pfändungsarten. Bei diesen werden die Sachpfändung, die Taschenpfändung, die Pfändung in andere Vermögensrechte sowie die Zwangsversteigerung unterschieden.

Bei der Sachpfändung werden verwertbare Gegenstände aus der Wohnung des Schuldners vom Gerichtsvollzieher gepfändet, wie etwa ein hochwertiger Fernseher. Die Taschenpfändung ist im Grunde auch eine Sachpfändung, jedoch wird hier nicht die Wohnung des Schuldners nach Wertgegenständen durchsucht, sondern das, was er gerade am Körper trägt, wenn der Gerichtsvollzieher ihn antrifft. Die Pfändung in andere Vermögensrechte bestrifft Anwartschaftsrechte wie z.B. Patent-, Marken- oder Urheberrechte. Alles zur Zwangsversteigerung kann man im Artikel zu diesem Thema nachlesen.

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