Ich hatte gerade eine rege Diskussion auf Facebook® verfolgt, bei der es um den Wegfall der Panoramafreiheit geht, bzw. was erlaubt ist und was nicht.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Auf der Webseite rechtambild.de lässt sich dieser Artikel sehr gut lesen, da hier auch direkt die Ausnahmen und mögliche Abmahngefahren in Beispielen umschrieben werden.
Ein sehr Interessanten Artikel findet sich über die Klagen der Betreiber von Schloss Sanssouci gegen einen Fotografen und einer Fotoagentur. Der Fall und das Urteil könnt ihr hier nachlesen.
Spannend wird es werden, wenn
die EU tatsächlich ein Gesetzt erlässt (und diese in Deutschland und deren Bundesländer tatsächlich umgesetzt werden), bei dem die Rechte vollständig an Länder und Kommunen (aber doch eigentlich an die Erbauer, Erben, Auftraggeber oder den Geldgebern?) übergehen und diese sich die Urlaubsbilder oder Dokumentationen von Sehenswürdigkeiten für eine Veröffentlichung im Internet auf Blogs oder Social-Media Profilen bezahlen lassen. Für mich wird daraus eine Abmahnwelle höchster Güte.
Quellen:
- de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
- gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html
- rechtambild.de/2010/09/die-panoramafreiheit/
- https://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/159-fotografieren-in-der-oeffentlichkeit-panoramafreiheit.html